Für Letzteres spricht, dass es – wenn man den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin folgt – zwei Arten des Kitzelns gab: Wenn seine Ehefrau zuschauen konnte, war es ein harmloses Kitzeln, wenn nicht, nutzte der Beschuldigte dies aus und fasste seiner Tochter zwischendurch an die Brüste. Er hatte das Kitzeln also – immer noch der Version der Straf- und Zivil-