43 Z. 184-192 und Z. 206- 212). Damit führte der Beschuldigten in seiner ersten Reaktion auf die ihm gemachten Vorwürfe offenbar Gelegenheiten auf, welche mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht werden könnten. Dass er dabei namentlich auch die Thematisierung des Schamgefühls der Straf- und Zivilklägerin durch seine Ehefrau und das damit zusammenhängende Kitzeln erwähnte, könnte einerseits dafür sprechen, dass Letzteres tatsächlich unbedenklich war, zumal er es sonst aus taktischen Gründen nicht von sich aus erwähnt hätte.