42 Z. 168 f.). Anlässlich seiner ersten Befragung vom 10. März 2021 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass er vor und unter Einbezug seiner Tochter, der Straf- und Zivilklägerin, sexuelle Handlungen vorgenommen habe resp. habe vornehmen lassen. Dies an seinem Wohndomizil und allenfalls anderswo, im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 10. März 2021 sowie allenfalls davor (pag. 39 Z. 17 ff.). Nach Fragen zur Person wurde er gefragt, was er zum einleitend genannten Vorwurf sagen könne.