Auf die Auswirkungen dieser Frage wird später näher eingegangen (unten, E. 11.1.7). Anzumerken bleibt, dass O.________ die Straf- und Zivilklägerin zwar zu deren ersten Einvernahme bei der Polizei begleitete, dort aber entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in dem Sinne als Vertrauensperson zugegen war, als dass sie den Inhalt der Befragung mitbekommen hätte (vgl. pag. 728; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 26 ab 09:06 Uhr sowie oberinstanzliches Plädoyer von Rechtsanwältin D.________). Somit kann es nicht zu einer Beeinflussung der Aussagen von O.________ durch die Befragung der Straf- und Zivilklägerin oder umgekehrt gekommen sein.