Ob sie im Gespräch tatsächlich das Wort «Onanieren» verwendet hat und falls ja, ob dies von der Straf- und Zivilklägerin richtig verstanden worden ist, erscheint mit Blick auf deren damaligen Deutschkenntnisse mehr als fraglich. Möglich ist auch, dass O.________ diesen Begriff lediglich in ihren Notizen so vermerkt und mit anderen Worten gefragt hat. Auf die Auswirkungen dieser Frage wird später näher eingegangen (unten, E. 11.1.7).