145 Z. 61 f.; pag. 152 Z. 437 ff.). Die entsprechende Angabe stammte gemäss O.________ wiederum von M.________. Aufgrund des Beeinflussungspotenzials nicht unproblematisch ist sodann, dass O.________ die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen gefragt habe, ob ihr Vater vor ihr onaniere: dies sei bestätigt worden (pag. 145 Z. 56 f.). Ob sie im Gespräch tatsächlich das Wort «Onanieren» verwendet hat und falls ja, ob dies von der Straf- und Zivilklägerin richtig verstanden worden ist, erscheint mit Blick auf deren damaligen Deutschkenntnisse mehr als fraglich.