_ geschlossen werden. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen von O.________ mehrheitlich mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin, von M.________ und N.________ decken, jedoch teilweise über diese hinausgehen. So führte sie aus, am Gespräch sei gesagt worden, dass die Straf- und Zivilklägerin den Penis ihres Vaters anfassen und hin- und her-Bewegungen machen müsse, wobei Letzteres von M.________ so gezeigt bzw. gesagt worden sei (pag. 144 Z. 54 f.; pag. 152 Z. 418 ff.). Auch ist sie die einzige befragte Person, die das Pornoschauen des Beschuldigten damit verknüpfte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn zum ersten Mal habe anfassen müssen (pag. 145 Z. 61 f.;