Im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme wird zudem klar, dass die Straf- und Zivilklägerin und M.________ abwechselnd erzählten bzw. M.________ offenbar weitererzählt hat, wenn die Straf- und Zivilklägerin Wörter suchte oder diese nicht sagen wollte (vgl. pag. 144 Z. 48; pag. 149 f. Z. 288 ff.). Auch war sich O.________ teils selbst nicht mehr ganz sicher, wer von beiden was gesagt hat (vgl. etwa pag. 150 Z. 308 ff.). Aus ihren Aussagen und Notizen kann daher nicht vorbehaltlos auf eigene Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber O.________ geschlossen werden.