134 Z. 359 ff.). Bezeichnend ist schliesslich auch die Beschreibung der Emotionen der Straf- und Zivilklägerin durch N.________. Dieser führte aus, er habe sie direkt nach dem Gespräch vom 1. März 2021 gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe geantwortet, dass es ihr eigentlich gut gehe, weil sie es habe loswerden können. Aber dass sie auch traurig sei, weil sie jetzt nicht wisse, was mit dem Vater passiere (pag. 128 Z. 90 ff.). Dieses ambivalente Gefühl ist gut nachvollziehbar und wirkt authentisch.