All dies zeigt, dass er sich während des Gesprächs vom 1. März 2021 durchaus bewusst war, welche Rolle er dabei hatte und wie er sich zu verhalten hatte. Gemäss seinen Aussagen fragte er so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig nach. N.________ hielt fest, dass ihm die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Gespräches vom 1. März 2021 glaubhaft erschienen seien, und begründete dies auf Nachfrage damit, wie sie die Sachen gesagt habe und wie er sie nonverbal wahrgenommen habe. Auch sei die Straf- und Zivilklägerin kein Mädchen, das lüge (pag. 134 Z. 359 ff.).