Er habe nachgefragt, was «Anfassen» bedeute und wo dies sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe mit beiden Armen eine Bewegung von oben nach unten gemacht und gesagt «da». M.________ habe dann ergänzt, an den Brüsten und im Intimbereich. Er habe weiter nachgefragt, ob es beim Anfassen geblieben sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm dann gesagt, dass sie auch sein «Ding» anfassen müsse. Er habe damals nicht zu viel nachfragen wollen, gleichzeitig aber über das Ausmass Bescheid wissen wollen, deshalb habe er diese Sachen nachgefragt. Weitere Fragen habe er aber nicht gestellt (pag. 127 f. Z. 52 ff.). Auch habe er, als M.__