Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von M.________ insgesamt glaubhaft erscheinen und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin grundsätzlich stützen. 11.1.3 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von N.________ N.________ war der damalige Klassenlehrer der Straf- und Zivilklägerin und von M.________ und konnte jene daher offenbar auch gut einschätzen, was sich auch in seinen detaillierten Beschreibungen der Straf- und Zivilklägerin zeigte (vgl. etwa pag. 130 Z. 168 ff.; pag. 131 Z. 220 ff.).