23 aber gesagt, so könne es doch nicht weitergehen, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin doch eingewilligt habe, es dem Lehrer zu erzählen (pag. 125, ab 14:11 Uhr und ab 14:34 Uhr). M.________ schilderte sodann auch Dinge zum Rahmengeschehen, welche von der Straf- und Zivilklägerin und auch vom Beschuldigten bestätigt wurden, z.B., dass er die Straf- und Zivilklägerin schlage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von M.________ insgesamt glaubhaft erscheinen und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin grundsätzlich stützen.