gut vorstellbar ist auch, dass beides Thema war, M.________ aber bei ihrer Einvernahme nicht von ihren eigenen Problemen zu Hause erzählen mochte. Bezeichnend ist weiter, dass M.________ mehrfach schilderte, wie sie der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass sie dies dem Lehrer sagen sollten, und dass ihre Freundin dies zunächst nicht gewollt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Vater bestraft werde. Sie (M.________) habe dann