125, ab 14:25 Uhr). Dieses Aussageverhalten zeigt überdies, dass (auch) sie den Vater ihrer besten Freundin nicht unnötig zu belasten versuchte oder anfällig für allfällige Suggestionen gewesen wäre. Auch hat sie etwa von sich aus erwähnt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr «einzig» vom Anfassen der Brüste und der Scheide erzählt habe, nicht aber, dass der Beschuldigte diese auch am Po betatschen würde (pag. 125, ab 14:25 Uhr). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von M.________ spricht sodann weiter, dass sie ohne Umschweife und von sich aus erklärte, ihrer besten Freundin zunächst nicht geglaubt zu haben;