22 be gewusst, dass man das nicht mache, dass es falsch sei; sie habe sich immer gedacht: Was habe ich für einen Vater?). Als erstes Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin generell grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Eine vertieftere Aussageanalyse erfolgt nach einer Übersicht der Aussagen der weiteren befragten Personen (E. 11.1.7 sowie E. 11.2.1 ff. unten). 11.1.2 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von M._