Andererseits ist das Massieren des Rückens im Gesamtkontext der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle zu sehen. Angesichts dessen erscheint folgerichtig und nachvollziehbar, dass sie sich daran störte: (Auch) bei diesen Berührungen wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, weiterzugehen und die Straf- und Zivilklägerin an anderen Körperstellen, etwa den Brüsten oder zwischen den Beinen, zu berühren – wie er dies gemäss ihren Schilderungen beispielsweise teilweise beim Kitzeln machte. Und obwohl sie offenbar solche weiteren Berührungen beim Massieren befürchtete, kam es gemäss ihren Aussagen nie dazu.