Denn einerseits handelt es sich dabei nicht um sexuell konnotierte Berührungen; wäre es der Straf- und Zivilklägerin einzig darum gegangen, den Beschuldigten sexueller Handlungen zu bezichtigen, hätte sie nicht etwas derart nebensächlich Erscheinendes, sondern etwas Gravierenderes und Eindeutigeres erzählt. Es ging ihr offensichtlich nicht darum, dem Beschuldigten möglichst zu schaden. Andererseits ist das Massieren des Rückens im Gesamtkontext der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle zu sehen.