in der Schule hatten sie gerade Sexualkundeunterricht, und sie hatte gemäss eigenen Angaben und jenen ihrer Mutter auch mit dieser über dieses Thema gesprochen. In allgemeiner Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist festzuhalten, dass sie generell schonende und nicht überaus belastende Angaben machte.