913 Z. 1 ff.). Weiter schilderte die Straf- und Zivilklägerin, die nach wie vor in einer betreuten Wohngruppe lebt (pag. 908 Z. 42), sie sei mit der verdeckten Platzierung und dem Kontaktabbruch zu ihrer Familie zu Beginn nicht so klargekommen. Auch heute noch fehle ihr ihre Familie etwas; sie habe schon eine schöne Zeit mit ihrer Familie gehabt. Die lustigen Gespräche und die Kultur fehlten ihr. So lange ihr Vater zu Hause sei, würde sie nicht nach Hause zurückkehren; wieso sollte sie mit jemandem zusammenwohnen, der sie belästigt habe? Wenn er nicht mehr zu Hause wohnen würde, würde sie nach einer gewissen Zeit gerne nach Hause zu ihrer Mutter und ihren Brüdern gehen (pag.