809 f.; pag. 820 ff.; pag. 864 f.). Anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte die Straf- und Zivilklägerin auf die Frage, ob es auch Berührungen direkt auf der Haut gegeben habe, sie sei einmal in ihrem Zimmer seitlich auf dem Bett gelegen, Richtung Wand. Er sei dann seitlich neben sie gelegen, sei dann mit seiner Hand in ihre Hose gegangen und habe bei ihrer Vulva kreisende Bewegungen gemacht. Und einmal – das sei glaublich der erste Abend gewesen, an dem es passiert sei – habe sie schlafen gehen wollen. Er habe sie dann in ihr Zimmer gebracht und gefragt, ob er ihre Brüste küssen dürfe.