Auch wurde die Straf- und Zivilklägerin antragsgemäss von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (vgl. pag. 440; pag. 444 ff.; pag. 459 ff.; pag. 494 f.; pag. 517 ff.; pag. 533 ff.). Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Straf- und Zivilklägerin demgegenüber insbesondere den Antrag, dass sie (und der Beschuldigte) an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zu befragen seien. Dieser Antrag wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien gutgeheissen (pag. 809 f.; pag. 820 ff.;