II.11.1.4). O.________ trat nach dem Gespräch mit den zuständigen Behörden (Sozialdienst, Kinderschutzgruppe, KESB) in Kontakt und informierte die Straf- und Zivilklägerin anschliessend darüber, dass für Hilfe geschaut werde und sie vorerst mit niemandem mehr über diese Dinge sprechen solle (vgl. pag. 145 Z. 75 ff.). Die KESB errichtete hierauf u.a. eine Kollisionsbeistandschaft mit Ernennung von Rechtsanwältin D.________ als Beiständin der Straf- und Zivilklägerin und organisierte per 10. März 2021 eine Fremdplatzierung der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 7 und pag.