Auch hier war gemäss den Aussagen von O.________ die Rede davon, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten angefasst werde, wo sie nicht angefasst werden wolle. Er kitzle sie bei den Brüsten und habe sie auch einmal im Intimbereich berührt. Auch müsse sie dessen Penis anfassen; beim ersten Mal habe er dabei einen Porno geschaut. Weiter habe sie die Frage bestätigt, wonach der Beschuldigte vor ihr onaniert habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe die Angst geäussert, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn er erfahre, dass sie in der Schule von diesen Vorfällen erzählt habe (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.4).