13 len (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.3.). N.________ informierte hierauf die Schulleitung, um das weitere Vorgehen zu besprechen (vgl. pag. 128 Z. 79 ff.). Am Folgetag, dem 2. März 2021, folgte ein Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin, O.________, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin auf deren Wunsch von M.________ begleitet wurde, wobei diese erneut weiterhalf, wenn die Straf- und Zivilklägerin nicht weitersprechen konnte/wollte. Auch hier war gemäss den Aussagen von O.______