II.11.1.2.). Die beiden Mädchen gingen noch am selben Tag zum Klassenlehrer, N.________, um ihm zu berichten. Da die Straf- und Zivilklägerin sehr gehemmt war, erzählte teilweise M.________, was die Straf- und Zivilklägerin ihr gesagt hatte. N.________ gab später zu Protokoll, er habe jeweils bei der Straf- und Zivilklägerin nachgefragt und bestätigen lassen, ob die Ausführungen von M.________ zuträfen. Thema des Gesprächs sei gewesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Brüsten (insbesondere beim Kitzeln) und im Intimbereich anfasse. Einmal habe sie sein Ding anfassen müssen.