danach habe sie der Straf- und Zivilklägerin erklärt, dass es sich bei all dem um etwas Harmloses, Normales handle (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.6). Hierauf hat sich die Straf- und Zivilklägerin offenbar bis am 1. März 2021 – zu diesem Zeitpunkt war sie 13-jährig und in der 6. Klasse – niemandem mehr anvertraut. An diesem Vormittag hatte ihre beste Kollegin, M.________, Bauchschmerzen, und ging deshalb während des Schulunterrichts nach draussen. Die Straf- und Zivilklägerin fragte, ob sie M.________ begleiten dürfe, was gewährt wurde. Die Mädchen waren im Gang vor dem Klassenzimmer am Reden.