Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift fussen primär auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, weshalb diese, insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Bei Bejahung der Glaubhaftigkeit ist sodann zu untersuchen, ob die wesentlichen Aussagen der weiteren befragten Personen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin generell stützen oder erschüttern. Vor ihren förmlichen Befragungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens hat sich die Straf- und Zivilklägerin gegenüber anderen Personen betreffend Übergriffe durch ihren Vater geäussert.