Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Da es sich bei den vorliegend zu prüfenden Vorwürfen um sog. Vier-Augen-Delikte handelt und kaum objektive Beweismittel vorliegen, kommt der Aussagewürdigung massgebende Bedeutung zu. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift fussen primär auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, weshalb diese, insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind.