10. Beweismittel und Vorbemerkungen Betreffend die aktenkundigen Beweismittel kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 726 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist deren Auflistung einzig um die von der Vorinstanz eingeholten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) sowie den seitens Rechtsanwältin D.________ eingereichten Verlaufsbericht der Beiständin der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 (pag.