11 Ergebnis kam die Vorinstanz somit zum Schluss, dass keiner der angeklagten Vorwürfe erwiesen sei bzw. die erwiesenen Teile nicht strafbar seien, weshalb sie den Beschuldigten von allen Vorwürfen freisprach. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht anschliessen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.