Der Beschuldigte habe die Vorwürfe zudem stets bestritten resp. lägen diesbezüglich von ihm keine Aussagen vor, gestützt auf welche auf einen solchen Vorfall geschlossen werden könnte. Mithin kam die Vorinstanz bei den Vorwürfen entweder zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an gezieltem bzw. sexuell motiviertem Vorgehen des Beschuldigten bestünden, oder dass – gerade mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen – Fremd- oder Autosuggestionen bzw. Scheinerinnerungen der Straf- und Zivilklägerin nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Im