Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift führte die Vorinstanz aus, sie erachte es nicht als zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte einerseits überhaupt in Anwesenheit der Straf- und Zivilklägerin eine sexuelle Handlung (durch Massieren seines Penis’) vorgenommen und diese andererseits in eine solche Handlung (bewusst) einbezogen habe. Es sei insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin zufälligerweise eine Handlung des Beschuldigten ohne sexuellen Bezug wahrgenommen und diese (allenfalls auch infolge suggestiver Einflüsse) später fälschlicherweise in eine sexuelle Handlung umgedeutet habe. Bezüglich der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2 und Ziff.