Ein «Zeigen» im Sinne eines bewussten Vorführens des Videos schloss die Vorinstanz jedoch aus. Die Vorinstanz hatte zudem, insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte bzw. möglicher suggestiver Einflüsse, erhebliche Zweifel daran, dass es dabei zu einem absichtlichen und gezielten Anfassen der Brüste der Straf- und Zivilklägerin gekommen sein soll. Zum Vorwurf gemäss Ziff.