Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon ein Video mit «erotischem» (nicht zwingend pornografischem) Inhalt unter erwachsenen Personen geschaut habe, er sein Mobiltelefon anschliessend zur Seite auf ein Kissen gelegt habe, wobei sich das Kissen gerade auf der andere Seite des Sofas als die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, ohne es zu sperren/auszuschalten, und dann in die Küche gegangen sei, sowie, dass die Straf- und Zivilklägerin das Video zur Kenntnis genommen habe. Ein «Zeigen» im Sinne eines bewussten Vorführens des Videos schloss die Vorinstanz jedoch aus.