I.1.4 der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, insbesondere das absichtliche und gezielte Drücken des Kopfes der Strafund Zivilklägerin gegen das Geschlechtsteil des Beschuldigten lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Sie hielt aber fest, nicht auszuschliessen, dass es im Rahmen eines spielerischen Kampfes/Kitzelns zwischen den beiden einmal dazu gekommen wäre, dass die Straf- und Zivilklägerin ihren Vater ohne dessen Absicht resp. zufälligerweise mit dem Kopf in der fraglichen Gegend berührt habe. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff.