10 im Rahmen der «Kitzelspiele» zufällig erfolgt seien und sich der Beschuldigte schlicht zu wenig um die Befindlichkeiten seiner Tochter gekümmert habe. Auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, insbesondere das absichtliche und gezielte Drücken des Kopfes der Strafund Zivilklägerin gegen das Geschlechtsteil des Beschuldigten lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen.