im Bereich der Scheide gekommen sei, und dass dies von der Straf- und Zivilklägerin als störend empfunden worden sein müsse. Daraus könne aber noch nicht auf ein absichtliches Anfassen, insbesondere der Brüste und/oder der Scheide, mit sexuellen Hintergedanken bzw. eindeutigem Sexualbezug geschlossen werden. Es sei ebenso denkbar, dass solche Berührungen