Im Ergebnis erachtete sie keinen der angeklagten Sachverhalte (vollumfänglich) als erstellt. Zusammenfassend gelangte sie konkret zu folgenden Beweisergebnissen: In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei für sie erstellt, dass es während der «Kitzelspiele» zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu Berührungen unter anderem (neben Bauch und Taille) an den Brüsten, an den Beinen resp. Oberschenkeln und wohl auch zwischen den Beinen resp. im Bereich der Scheide gekommen sei, und dass dies von der Straf- und Zivilklägerin als störend empfunden worden sein müsse.