9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat – nach einer allgemeinen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und einer Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Strafund Zivilklägerin sowie Ausführungen zu einem allfälligen Motiv für eine Falschbeschuldigung durch diese (wobei sie zum Schluss kam, ein solches sei nicht eindeutig erkennbar) – die jeweiligen Aussagen der befragten Personen zu den einzelnen Vorwürfen detailliert analysiert und gewürdigt, um anschliessend ein Beweisfazit zu ziehen. Im Ergebnis erachtete sie keinen der angeklagten Sachverhalte (vollumfänglich) als erstellt.