Auch folgt aus dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht, dass ein Beschuldigter zwingend freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und es in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aussage steht. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Darstellungen der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_467/2021 vom 13. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis).