Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 und 2.2.3.2 mit Hinweisen). Auch folgt aus dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht, dass ein Beschuldigter zwingend freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und es in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aussage steht.