das Urteil darf demnach auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer indes durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Einzelgericht) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO keine Freiheitsstrafe über zwei Jahre aussprechen. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung