III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ohnehin neu zu treffen ist die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verschlechterungsverbot) gebunden; das Urteil darf demnach auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.