6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Berufung der Straf- und Zivilklägerin hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz gesamthaft neu zu beurteilen, mit Ausnahme der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Höhe der erstinstanzlich bestimmten amtlichen Entschädigungen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilklage des Zivilklägers Kanton Bern und des Verzichts auf eine Kostenausscheidung im Zivilpunkt (Ziff. III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).