1. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herrn A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss einzureichender Kostennote und Kostennote vom 9.2.2023 zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen.