Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 5 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 921 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen im Zeitraum vom ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 in H.________(Ort) zum Nachteil von C.________. II.