1.2. zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 10’500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017; 1.3. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird ausdrücklich vorbehalten, die diesbezügliche Zivilklage sei auf den Zivilweg zu weisen. 1.4. zu den vollen Parteikosten der Privatklägerin bei erster und zweiter Instanz gemäss Kostennoten. IV.