Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien hielt die Straf- und Zivilklägerin an ihrem Antrag auf Ausschluss der Presse von der Verhandlung fest und beantragte eventualiter, die Presse einzig von ihrer eigenen Einvernahme auszuschliessen. Diese Anträge wurden abgewiesen, die Pressevertreterin jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die allfällige Berichterstattung keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der Straf- und Zivilklägerin zulassen dürfe (pag. 904 f.).