4 Ausschluss der Presse wurde für den Termin der Hauptverhandlung vorbehalten (pag. 864 ff.). Aufgrund der Anwesenheit einer Pressevertreterin an der Berufungsverhandlung war auch über diesen Antrag zu entscheiden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien hielt die Straf- und Zivilklägerin an ihrem Antrag auf Ausschluss der Presse von der Verhandlung fest und beantragte eventualiter, die Presse einzig von ihrer eigenen Einvernahme auszuschliessen.